Finanzierungsmöglichkeiten:

Welche Möglichkeiten Ihnen in Bezug auf die Kostenübernahme unserer Leistungen durch die Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung stehen finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.


Unser Team berät Sie hierzu gerne individuell und selbstverständlich kostenfrei.


Leistungen gemäß §45a SGB XI (Entlastungsbetrag) können dabei zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung, wie z.B. Pflegegeld oder Sachleistungen, in Anspruch genommen werden.

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben bereits ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125€ monatlich

Dieser Betrag muss zweckgebunden, d.h. über einen anerkannten Dienst wie Alltagsservice Romang, eingesetzt werden.

Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind

Soweit der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Beträge, die am Ende des Jahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres übertragen werden.


Umwandlungsanspruch

Teile des Pflegesachleistungsbetrags können für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden.

Für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 besteht demnach die Möglichkeit, eine Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag zu erhalten. Konkret bedeutet dies, dass bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags eingesetzt werden kann.

Somit kann der Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen monatlich zu einem gewissen Teil in einen Entlastungsbetrag „umgewandelt“ werden. 

Folgende Ansprüche können dabei monatlich geltend gemacht werden:

Pflegegrad 2 bis zu 304€

Pflegegrad 3 bis zu 573€

Pflegegrad 4 bis zu 711€

Pflegegrad 5 bis zu 880€


Verhinderungspflege

Die pflegebedürftige Person muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein und zudem  mindestens 6 Monate lang in zu Hause gepflegt worden sein. 

Das zur Verfügung stehende Budget beträgt 1.612€ pro Jahr und kann durch das Kurzzeitpflegegeld auf insgesamt bis zu 2.418€ erhöht werden. 

Unser Team steht Ihnen hierbei mit der sog. stundenweisen Verhinderungspflege zur Verfügung.

Wenn die Ersatzpflegeperson dabei weniger als acht Stunden am Tag die Vertretung übernimmt, spricht man von stundenweiser VHP.

Die stundenweise VHP wird nicht von den möglichen 42 Tagen Verhinderungspflege im Jahr abgezogen. Wenn Sie also beispielsweise einmal die Woche für einen Termin eine 4-stündige Vertretung organisieren und Verhinderungspflege beantragen, bleiben die 42 Tage unangetastet.

Haushaltshilfeantrag

Über die gesetzliche Krankenversicherung haben Sie für vier Wochen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn Sie beispielsweise wegen einer Krankheit, Operation oder eines Unfalls den Haushalt nicht mehr eigenständig weiterführen können und ein Arzt dies entsprechend bescheinigt hat.

Eine weitere Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist, dass auch keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person dies in dieser Zeit übernehmen kann.


Sprechen Sie uns an und unser Team prüft gerne, ob Sie einen Anspruch haben.